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🇨🇭 Schweiz — Fahrverbote für Lkw 2026

Die Schweiz schützt ihre Sonntage und Nächte mit Nachdruck: Für Lkw gilt ein vollständiges Fahrverbot den ganzen Sonntag und jede Nacht von 22:00 bis 5:00 Uhr. Hinzu kommen die kilometerabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA und strenge Regeln in den Alpentunneln — das sind die wesentlichen Punkte für eine ruhige Durchquerung der Eidgenossenschaft.

⚠️ Kalender (kantonale Feiertage) und Tarifsätze (LSVA) können sich ändern. Dieses Merkblatt wird nach bestem Wissen aktuell gehalten, ersetzt jedoch nicht die offizielle Regelung: Vor einer sensiblen Fahrt oder einem Rechtsstreit prüfen Sie die geltenden Vorschriften (ASTRA, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, zuständiges kantonales Strassenverkehrsamt). zGG ist das zulässige Gesamtgewicht.

1. Allgemeine Regel

Zwei Verbote regeln den Lkw-Verkehr in der Schweiz:

🚫Sonntag und Feiertage. Vollständiges Fahrverbot von 0:00 bis 24:00 Uhr an Sonntagen und anerkannten Feiertagen.

🌙Nacht. Fahrverbot jede Nacht von 22:00 bis 5:00 Uhr.

Diese beiden Verbote betreffen:

  • Lkw mit einem zGG über 3,5 t (ausgenommen Personenbeförderungsfahrzeuge).
  • Traktoren und Industriefahrzeuge.
  • Lkw, die einen Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 5 t ziehen (ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge).

2. Ausnahmen

Der Ausnahmebereich ist bewusst eng gehalten. Vom Verbot ausgenommen sind:

  • Der Transport von Lebensmitteln unter bestimmten Bedingungen.
  • Der Transport von Schlachtvieh.

3. Feiertage 2026

Folgende Feiertage unterliegen dem Fahrverbot. Achtung: Rein kantonale Feste verbieten Transitfahrzeugen das Fahren nicht. Wenn einer dieser Tage in einem bestimmten Kanton kein Feiertag ist, gilt das Verbot dort nicht — aber einige Kantone (insbesondere Wallis und Tessin) können durch lokale Anordnungen Einschränkungen signalisieren.

1. Januar — Neujahr

3. April — Karfreitag (ausser Tessin und Wallis)

6. April — Ostermontag

15. Mai — Auffahrt

25. Mai — Pfingstmontag

1. August — Nationalfeiertag

25. Dezember — Weihnachten

26. Dezember — Stephanstag (ausser Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Waadt, Wallis und Zug)

4. Ausnahmegenehmigungen

Nur dringende Transporte — solche, die zwingend am Sonntag oder nachts durchgeführt werden müssen — können eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Einmal erteilt, gilt sie für das gesamte Schweizer Staatsgebiet.

Zuständig ist die Behörde des Standortkantons oder des Abfahrtskantons der bewilligungspflichtigen Fahrt. Sobald das Kantonsgebiet nicht mehr vom Fahrtweg betroffen ist, entfällt die Zuständigkeit.

Für ein aus dem Ausland einreißendes Fahrzeug beginnt der bewilligungspflichtige Transport im ersten Kanton beim Grenzübertritt in die Schweiz. In der Regel erteilt das Strassenverkehrsamt die Bewilligung; in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden ist die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei zuständig.

5. Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

Fahrzeuge, die Personen oder Güter befördern, unterliegen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA).

Ihr Betrag hängt von drei Faktoren ab: dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs, seiner Emissionskategorie (Abgasnorm) und der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zurückgelegten Kilometeranzahl.

Sie gilt gleichermassen für in der Schweiz und im Ausland zugelassene Lkw. Die genauen Tarifsätze werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht.

6. Gefahrgüter & Tunnels

Der Transport von Gefahrgütern (ADR) unterliegt spezifischen Einschränkungen, insbesondere bei der Tunneldurchfahrt. Die langen Schweizer Alpentunnels wenden Tunnelkategorieregeln (ADR-Codes A bis E) an, die die Durchfahrt bestimmter Gefahrgutklassen verbieten oder einschränken und Fahrbedingungen (Abstand, Begleitung, Fahrzeiten) vorschreiben können.

Überprüfen Sie vor jedem ADR-Transport die Kategorie des Tunnels, den Sie befahren wollen, sowie die jeweils geltenden Einschränkungen, die je nach Art der Ladung und lokaler Beschilderung variieren können.

7. Wissenswert

🚦Geschwindigkeit: 50 km/h innerorts; 80 km/h auf allen Strassen und Autobahnen.

🍺Alkohol: Höchstgrenze 0,5 g/l Blut (0,25 mg/l Atemluft). Für Berufskraftfahrer (Chauffeure, Fahrlehrer…) und Fahranfänger auf 0,1 g/l gesenkt.

❄️Reifen: Winterreifen nicht vorgeschrieben; Schneeketten oder Spikesreifen in bestimmten ausgeschilderten Gebieten Pflicht; Spikesreifen auf fast allen Autobahnen verboten.

💡Beleuchtung: Abblendlicht rund um die Uhr Pflicht; Lichtgadgets in der Fahrerkabine nachts und in Tunnels verboten.

📞Notrufnummern: 117 (Polizei), 118 (Feuerwehr), 144 (medizinischer Notfall), 140 (TCS-Pannenhilfe, inkl. Liechtenstein).

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